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Landesvertreter
der
Sektionen im BDP:





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Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen
Pressemitteilung Nr. 10/11 10.
Juni 2011
Opferrechte werden nur begrenzt gestärkt
BDP-Stellungnahme
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Die Sektion Rechtspsychologie des BDP hat zu dem
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
eine Stellungnahme abgegeben. Sie begrüßt
darin grundsätzlich das Bemühen zur
Stärkung der Stellung von Opfern in Strafverfahren.
Gleichwohl hat die Sektion kritische Anmerkungen
zu folgenden Aspekten unterbreitet:
" Vermeidung von Mehrfachvernehmungen - verstärkter
Einsatz von richterlichen Videovernehmungen, §
58 a I 1 StPO-E; § 255a II StPO-E
" Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen
Beistands, § 397a StPO-E
" Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter
und Jugendstaatsanwälte, § 37 JGG-E
" Verlängerung der zivilrechtlichen
Verjährungsfrist, § 197 I BGB-E
Die Sektion unterstützt das Bestreben, Mehrfachvernehmungen
zu vermeiden. "Dass dies allerdings durch
einen verstärkten Einsatz von richterlichen
Videovernehmungen im Ermittlungsverfahren nebst
entsprechender Einführung in eine Hauptverhandlung
erreicht werden kann, bezweifeln wir", sagt
Dr. Anja Kannegießer, Mitglied des Sektionsvorstandes.
Eine Grundvoraussetzung für ein solches Procedere
wäre, dass der Vernehmende sehr gut ausgebildet
und in der Lage ist, gute, vollständige und
nicht-suggestive Befragungen durchzuführen.
In der Praxis zeige sich allerdings häufig,
dass es oftmals an einer geübten Handhabung
von Interviewtechniken mangelt.
Darüber hinaus weist die Sektion auf grundsätzliche
Bedenken hinsichtlich des Instrumentes (richterlicher)
Videovernehmungen eines Zeugen hin. Etwaige Effekte
- möglicherweise auch verzerrende Wirkungen
- auf Aussagefähigkeit und Glaubhaftigkeit
der Aussage ebenso wie auf deren Würdigung
in Abhängigkeit von der Art der Präsentation
(unmittelbare Aussage versus Präsentation
einer aufgezeichneten Aussage) seien bisher unzureichend
geklärt (Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
2010, Rn 1305 ff.). So sind Beeinträchtigungen
der richterlichen Überzeugungsbildung insoweit
denkbar, wie die Angaben des Zeugen durch die
mangelnde Unmittelbarkeit und emotionale Nähe
an Intensität verlieren können. Zudem
sind bei länger andauernden Videovorführungen
Konzentrationsschwächen bei den Verfahrensbeteiligten
zu befürchten. Verschiedenste technische
Möglichkeiten des Straffens der Aufzeichnung
bergen erhebliche Gefahren von Verzerrungen.
Zudem ist aus psychologischer Sicht des (mutmaßlichen)
Opfers zu bedenken, dass eine mehrfache Befragung
nicht unweigerlich zu einer sekundären Viktimisierung
führen und damit um jeden Preis vermieden
werden muss. Vielmehr legten Untersuchungen nahe,
dass es unter Umständen weniger darauf ankommt,
eine spezifische Schutzmaßnahme einzuführen,
sondern dass eine an den Bedürfnissen des
Zeugen orientierte Unterstützungsbereitschaft
der Beteiligten, ein transparentes Vorgehen und
ein effektiver Ablauf eine größtmögliche
Entlastung sicherstellen.
"Insgesamt entsteht der Eindruck, dass Regelungen
getroffen werden sollen, um nach außen eine
Stärkung von Opferrechten darzustellen, was
tatsächlich jedoch nicht oder nur begrenzt
der Fall ist", so Kannegießer.
Die Ausweitung der Möglichkeiten anwaltlichen
Beistands wird durch die Sektion begrüßt.
Allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass der Zeuge über seinen Anwalt
nicht verfahrensbezogene Kenntnisse erlangen sollte,
beispielsweise über den Inhalt seiner früheren
Angaben, die er dann bei der Erfüllung seiner
Zeugenpflichten verwertet, beispielsweise in einer
aussagepsychologischen Exploration.
Als sinnvoll und logisch konsequent erachten die
Rechtspsychologen eine Klarstellung und größere
Verbindlichkeit der Qualifikationsanforderungen
von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten.
Erstrebenswert sei darüber hinaus eine Aufnahme
von vernehmungs-psychologischen Kenntnissen nebst
Training bzw. fortdauerndem Auffrischen von Befragungstechniken.
Abgelehnt wird von der Sektion ein Aufführen
des Bereichs der "Jugendpsychologie"
bei gleichzeitiger Auslassung des Bereichs der
"Jugendpsychiatrie" im Anforderungskatalog.
Wünschenswert seien Kenntnisse der Jugendrichter
und -staatsanwälte in beiden Bereichen, denn
in nicht wenigen Fallkonstellationen könnten
sowohl bei delinquenten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden,
als auch bei kindlichen bzw. jugendlichen Opferzeugen
klinisch relevante Auffälligkeiten eine Rolle
spielen.
In der Stellungnahme, die der Vorstand des BDP
vollinhaltlich teilt, wird, auch eine Verlängerung
der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche, kritisch gesehen.
"Zwar mag es zutreffen, dass Opfern oftmals
ein zeitnahes Einklagen von Schadensersatzansprüchen
aufgrund physischer und psychischer Belastung
nicht möglich sein kann. Jedoch stellt sich
mit jedem vergangenen Jahr mehr die Problematik
der Beweisbarkeit eines Anspruchs", so BDP-Präsidentin
Sabine Siegl. In der überwiegenden Zahl der
Fälle wird - wie es in der Stellungnahme
heißt - allein die Aussage des Opfers das
zentrale Beweismittel darstellen. Jedoch verringere
sich die Qualität von Angaben im zeitlichen
Verlauf nicht nur aufgrund von Vergessensprozessen,
sondern auch durch denkbare hetero- und autosuggestive
Einflussnahme, oftmals mit bedingt durch Therapien.
Eine aussagepsychologische Substantiierung der
Angaben ist in diesen Konstellationen häufig
kaum oder gar nicht möglich. Es bestehe also
die Gefahr, dass durch die Verlängerung der
Verjährungsfrist das Opfer zwar die Möglichkeit
bekommt, ein gerichtliches Verfahren zu führen,
das aber von vorneherein aus Opfersicht kaum erfolgreich
abzuschließen ist. Es droht somit eine neuerliche
Belastung durch ein Scheitern im zivilgerichtlichen
Verfahren, das sowohl finanzielle wie personelle
Ressourcen in Anspruch nimmt.
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
Christa Schaffmann, Pressesprecherin
Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin
Tel. 030 - 209 166 620
c.schaffmann@bdp-verband.de
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