Von: BMJ Newsletter [presse@bmj.bund.de]
Gesendet: Mittwoch, 13. Januar 2010 11:34
An: prof.dr.frank@BAUMGAERTEL-WEB.DE
Betreff: [BMJ] Justizministerin: Initialzündung für Angleichungen im
Familienrecht
Berlin, 13. Januar 2010
Bundesjustizministerin
Leutheusser-Schnarrenberger nach dem heutigen Kabinettsbeschluss zum
deutsch-französischen Wahlgüterstand:
Weltoffenheit
zeigt sich nicht nur in Einstellungen, sondern auch und gerade in
Lebensentwürfen. Mehr als jeder zehnte Deutsche heiratet heute ausländische
Staatsangehörige. Deutsche Ehepaare ziehen ins Ausland, ausländische Eheleute
wohnen bei uns. Bei allen Ehen mit Auslandsberührung stellt sich die Frage,
welche rechtlichen Regeln gelten sollen. Die Antworten des Internationalen
Privatrechts sind häufig kompliziert und von Land zu Land unterschiedlich. Ein
Europa, das immer enger zusammenwächst, braucht handhabbare und klare Lösungen
für Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und Staatsangehörigkeiten
halten.
Jetzt
bringen wir mit Frankreich einen gemeinsamen Wahlgüterstand auf den Weg, der
für Eheleute eine attraktive Wahlmöglichkeit bietet. Beim Güterstand geht es
darum, wie sich die Ehe rechtlich auf das Vermögen auswirkt. Gesetzlicher
Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt,
nur am Ende des Güterstandes - etwa wegen Scheidung - wird der in der Ehe
erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Normalfall in Frankreich
ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden
zum gemeinsamen Vermögen. Die Unterschiede führen in der Praxis zu Problemen.
Lebt etwa ein Paar nach französischem Güterstand in Deutschland, kann es
Schwierigkeiten beim Grundstückskauf geben, weil der finanzierenden Bank die
Auswirkungen des französischen Güterstands unklar sind.
In
Zukunft bieten wir interessierten Paaren einen neuen Wahlgüterstand, der sich
an der deutschen Zugewinngemeinschaft orientiert, aber französische
Besonderheiten berücksichtigt. Wir bieten ein gemeinsames Instrument, ohne dass
eine Seite auf nationale Besonderheiten verzichten muss. Der neue Güterstand
soll nicht auf Deutschland und Frankreich beschränkt bleiben. Andere EU-Staaten
können sich anschließen. Der Wahlgüterstand hat das Zeug zur Initialzündung für
weitere Angleichungen im Familienrecht.
Zum Hintergrund:
Auf
Vorschlag der Bundesjustizministerin hat die Bundesregierung heute der
Zeichnung des Staatsvertrags zum deutsch-französischen Wahlgüterstand
zugestimmt. Das Abkommen soll am 4. Februar 2010 beim deutsch-französischen
Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und
Frankreich ratifiziert werden.
Ehen
mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2008 hatte bei 11 % der
Eheschließungen ein Ehepartner die deutsche, der andere Ehepartner eine
ausländische Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im
Ausland leben sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich
die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsgehörigkeit
richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.
Auch
in den Ländern der Europäischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr
unterschiedlich ausgestaltet. Auf europäischer Ebene wird daher nach
gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen
mit Auslandsberührung Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind.
Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den
Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, häufig in Jahrhunderten
gewachsenen und tief in der Bevölkerung verwurzelten Rechtstraditionen momentan
nicht auf der europäischen Agenda.
Vor
diesem Hintergrund bietet es sich an, zunächst bilateral vorzugehen.
Deutschland und Frankreich tauschen sich schon lange und intensiv über ihr
Zivilrecht aus. Aus der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des
Elysée-Vertrags im Jahr 2003 stammt der Wunsch, das Familienrecht beider
Nationen inhaltlich anzunähern. Der deutsch-französische Wahlgüterstand macht
den ersten Schritt. Er kann regelmäßig gewählt werden, wenn
Er
steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung.
Inhaltlich
orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem
gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der
Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstandes wird der
erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die
Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine Reihe französisch
geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige
Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im
Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der
deutsch-französische Wahlgüterstand steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU
offen. Er könnte so zum Pilotverfahren für weitere vergleichbare
Harmonisierungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit
ähnlichen Rechtstraditionen werden.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina
Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9030
Telefax 030/18 580 9046
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