Von: BMJ Newsletter [presse@bmj.bund.de]
Gesendet: Donnerstag, 17. Dezember 2009 13:30
An: prof.dr.frank@BAUMGAERTEL-WEB.DE
Betreff: [BMJ] EGMR-Entscheidung zur Sicherungsverwahrung: Gewissenhafte
Auswertung notwendig
Berlin, 17. Dezember 2009
Zur
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur
Sicherungsverwahrung erklärt Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute ein Urteil über die
Verlängerung der Sicherungsverwahrung von Straftätern verkündet. Der EGMR
beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene
Höchstfrist von 10 Jahren auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre
Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Der EGMR
sieht darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR
2029/01) die Vereinbarkeit der Aufhebung der Höchstfrist auch für solche
"Altfälle" mit dem Grundgesetz bestätigt. Da das Urteil des EGMR nach
dem Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu einem anderen Ergebnis
kommt, bedarf seine Begründung einer ausführlichen Analyse und einer
sorgfältigen rechtlichen Bewertung. Tragfähige Schlüsse auf mögliche
Konsequenzen für das deutsche System der Sicherungsverwahrung können erst nach
Abschluss dieser Prüfung gezogen werden.
Das
Urteil des EGMR ist zunächst nicht endgültig und daher nicht unmittelbar
verbindlich. Die Bundesregierung erwägt, gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der
Rechtssache an die Große Kammer des EGMR zu beantragen. Im Lichte des
endgültigen und für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Urteils wird
dann entschieden, auf welche Weise der festgestellte konventionswidrige Zustand
beendet werden kann.
Eine
zentrale Rolle wird auch die Frage spielen, wie auf rechtsstaatlicher Grundlage
der notwendige Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern
mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sachgerecht zum
Ausgleich gebracht werden kann.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina
Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9030
Telefax 030/18 580 9046
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